1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebot
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluß
3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn
der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
3.2. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer
herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeberunverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw.unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
5. Abnahme
5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6. Mängelrüge
6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
8.3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag
oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
11. Haftungsausschluss
11.1. Der Auftragnehmer ist nicht für Schäden an sämtlichen Leitungen, die im Garten-bzw. Außenbereich des Auftraggebers verlegt sind, verantwortlich und übernimmt dafür keine Haftung.
11.2. Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass die Leitungen nicht beschädigt werden können. Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf die Leitungen aufmerksam zu machen, damit diese Rücksicht nehmen können.
11.3. Haftung über Schäden bleibt bei Auftraggeber.
1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, wenn dieser Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Wichtig ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Leistungsumfang und Gewährleistung
Wir verpflichten uns, die uns übertragenen Tätigkeiten durch unser Personal oder unsere Subauftragnehmer fachgemäß auszuführen. Unser mit den vereinbarten Preisen abzugeltender Leistungsumfang umfasst ausschließlich die Reinigung von normaler Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang inkludiert ist: - eine darüber hinausgehende Reinigung, - Abtransport von Gegenständen, - die Reinigung von nicht wasserlöslichen Flecken (Teer, Lack etc.) mit Spezialmitteln, - die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen; führen wir auftragsgemäß dennoch solche Reinigungen durch, so werden diese Leistungen als Regieleistungen verrechnet. Unsere Leistung unterbleibt, wenn Räume oder Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Leistungsdurchganges durch abgestellte Gegenstände nicht erreichbar sind. Daraus erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Preisreduktion. Zusätzlich ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung auf Grund von z.B. Bauarbeiten und Aufgrabungen möglich. Der Kunde erklärt sich ausschließlich bereit unsere Leistungen nach Beendigung dieser unverzüglich zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bestätigen. Sollte so eine Kontrolle nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Tagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Bei etwaigen Mängel unserer Leistung ist unsere Objektleitung zu informieren. Die Mängelansprüche des Kunden beschränken sich auf eine Verbesserung. Im Fall des Fehlschlages der Verbesserung sind die Mängelansprüche bei sonstigem Verlust unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Tagen nach dem Verbesserungsversuch, schriftlich unserer Geschäftsleitung anzuzeigen. Wir haben dem für uns tätigen Personal untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse zu öffnen, sowie betriebsfremde Personen zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das für uns tätige Personal ist gehalten, Anweisungen, betreffend die Durchführung der Arbeiten, nur von unseren Bevollmächtigten entgegenzunehmen. Eine Behinderung und/oder Verzögerung unserer Leistungserbringung infolge höherer Gewalt oder Streik berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrages oder zur Verminderung des Entgelts.
3. Zahlungsbedingungen, Haftung des Kunden, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Wir verrechnen die Leistungen monatlich. Die Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Bei Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsabsendung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung (auch aus anderen Geschäften mit uns) in Verzug, so können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben oder nach erfolglosem Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sofort ganz oder zum Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die weitergehenden Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche wegen des Verzugs bleiben unberührt. Wenn Geldschulden entstehen, stehen uns gegenüber dem Kunden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
vertragsmäßig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstigen Vergünstigungen werden daher hinfällig. Zusätzlich sind wir berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Bei mehreren Liegenschaftseigentümern wird solidarisch gehaftet. Beim Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Liegenschaftseigentümer bei Vertragsabschluss
nicht bekannt zu gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte. Der Vertrag ist von Seiten des Kunden an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Fall der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Kunde für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit unserer Zustimmung bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Entgegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten oder zu vermindern, es sei denn diese sind rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt.
4. Angebote, Art und Inhalt der Leistung
Alle Angebote sind freibleibend. Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Für Art und Inhalt der Leistungen sind allein der abgeschlossene Vertrag, die AGB bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
5. Preise
Die Preise verstehen sich, wenn es nicht anders angegeben ist, zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer. Die Verträge gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Die Preisänderungsbasis ist, sofern aus dem Vertrag keine solche ermittelt werden kann, der unmittelbar vor der anstehenden Änderung gültigen Preis zugrunde zu legen. Eine Änderung der Preise hat bei Kunden, die öffentliche Auftraggeber sind, nach den festgestellten Kostenerhöhungen laut jeweiligem Beschluss der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zu erfolgen. Die Änderung der Preise erfolgt mit Wirksamkeit des von der unabhängigen Schiedskommission dafür festgelegten Stichtages. Bei sonstigen Kunden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, erfolgt die jeweilige Preisanpassung anhand der alljährlich stattfindenden Änderung des Kollektivvertrages für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zzgl. eines pauschalen Aufschlags von
0,5%-Punkten. Dies gilt ebenso für alle Regieleistungen und –stundenlöhne. Die Änderung der Preise wird jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Kollektivvertrages erfolgen. Stimmt bei Verträgen mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht überein, so gelten die angegebenen Mengen (m² bzw. Stückzahl) und der vereinbarte Einheitspreis bzw. das Produkt daraus. Die Verrechnung erfolgt bei Einheitspreisen nach den Mengen (m² bzw. Stückzahl) der erbrachten Leistungen und bei Pauschalpreisen nach dem abgesprochenen Leistungsumfang, bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand.
6. Übernahmeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis zu 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel zu einem anderen Reinigungsunternehmen). Beim Fall des Zuwiderhandelns ist der Kunde verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 3 Monatspauschalen zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
7. Schlüssel, Zugang am Objekt, Beistellungen
Es wird von allen versperrten Räumlichkeiten, die von uns zu reinigen sind, eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln. Die Schlüssel müssen ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird ausschließlich der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es wird in diesem Fall insbesondere kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten erfolgen. Der freie Zugang zum Arbeitsort muss für unser Personal bzw. jenes unseres Subauftragnehmers gewährleistet werden, anderenfalls unsere Leistungen unterbleiben, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten bzw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden eigens nach Zeitaufwand verrechnet. Der Kunde hat uns einen Raum für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, zusätzlich einen Raum für das Personal und darüber hinaus Strom und kaltes sowie warmes Wasser zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes
unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und mit unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen einen Kunden ist ausgeschlossen. Eine Ersatzpflicht unsererseits für Schäden ist ausgeschlossen, wenn unserer Objektleitung der jeweilige Schaden nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistungserbringung bei ohne weiteres erkennbaren Schäden bzw. nach Entdeckung bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden, nach Art und Umfang schriftlich angezeigt wird, es sei denn uns würde nachgewiesen werden, dass wir den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben. Das Vorliegen groben Verschuldens hat immer der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung unserer Leistung, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzw. der Person des Ersatzpflichtigen. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Kehrung werden die gesetzlichen Pflichten des Wegehalters von uns nicht übernommen, außer dies wird eigens schriftlich vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf schadensgeneigte Stellen (z.B. Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, und Ähnliches) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung jegliche Haftung von uns.
9. Laufzeit
Wird im Vertrag zwischen Kunden und uns eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Vertragsjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Vertragspunkt ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt ebenfalls auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in diesen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässigen Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird hierdurch nicht berührt.
11. Leistungszeit
Soweit nichts anderes vereinbart, ist als Leistungszeitraum „Mo. bis Fr. zwischen 6.00 und 21.00 Uhr“ vereinbart. Die Vertragspartner verpflichten sich, die abgemachten Zeiten für unsere Arbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Kunden unangemessen behindert, noch unsere Arbeiten unangemessen erschwert werden.
12. Gerichtsstand und Rechtswahl
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht A-4070 Eferding. Wir können allerdings, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht in Anspruch nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Der Vertrag unterliegt völlig österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.